Millionen bereits gedruckter Bücher könnten von einer kurzfristig beschlossenen gesetzlichen Regelung profitieren. Hintergrund sind neue EU-Vorgaben gegen irreführende Umweltwerbung, die ab dem 27. September 2026 gelten. Für Verlage, Selfpublisher und den Buchhandel ist das Thema durchaus relevant: Angaben wie „klimafreundlich“, „umweltfreundlich“ oder bestimmte Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nicht mehr ohne entsprechende Voraussetzungen verwendet werden.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels begrüßt deshalb eine Neuregelung zum Umgang mit bereits vorhandenen Buchbeständen. Sie soll verhindern, dass Bücher allein wegen früher aufgedruckter Umweltangaben aus dem Verkehr genommen oder im schlimmsten Fall vernichtet werden müssen.
Auslöser ist die europäische Empowering Consumers Directive, kurz EmpCo. Sie soll Verbraucher besser vor Greenwashing schützen und wurde in Deutschland insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt.
Was ändert sich ab dem 27. September 2026?
Die neuen Vorschriften verschärfen die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen erheblich.
Problematisch können künftig beispielsweise pauschale Begriffe wie
- „umweltfreundlich“
- „klimafreundlich“
- „grün“
- „ökologisch“
- „CO₂-freundlich“
sein, wenn die behauptete besondere Umweltleistung nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.
Auch Nachhaltigkeitssiegel werden stärker reguliert. Sie dürfen grundsätzlich nicht einfach selbst geschaffen und verwendet werden, wenn dahinter kein anerkanntes Zertifizierungssystem oder eine öffentliche Stelle steht.
Besonders streng werden zudem Aussagen zur Klimaneutralität behandelt. Die EU-Regelung richtet sich beispielsweise gegen Aussagen, wonach ein Produkt aufgrund einer bloßen CO₂-Kompensation als „klimaneutral“ dargestellt wird.
Die europäische Richtlinie nennt ausdrücklich zahlreiche allgemeine Umweltbegriffe, deren Verwendung künftig nur unter strengeren Bedingungen zulässig ist.
Mehr zu den europäischen Vorgaben findet sich direkt bei der EU-Richtlinie 2024/825 auf EUR-Lex.
Warum gerade Bücher zum Problem wurden
Was zunächst nach einer Regelung für Lebensmittel, Verpackungen oder Konsumgüter klingt, betrifft auch die Buchbranche.
Auf Buchcovern, Umschlägen, Impressumsseiten oder anderen Bestandteilen eines Buches finden sich seit Jahren Aussagen zur Nachhaltigkeit. Denkbar sind Hinweise auf klimaneutralen Druck, umweltfreundliche Herstellung, nachhaltiges Papier oder entsprechende Symbole und Siegel.
Bei einem neu produzierten Buch können Verlag oder Selfpublisher solche Angaben vor dem Druck überprüfen und gegebenenfalls ändern.
Bei bereits gedruckten Büchern funktioniert das nicht.
Millionen Exemplare befinden sich in Verlagslagern, bei Barsortimenten und in Buchhandlungen. Manche Titel werden über viele Jahre verkauft. Ein Buch ist damit etwas anderes als ein schnell umgeschlagenes Konsumprodukt.
Genau darin sah die Branche ein erhebliches Problem.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hatte deshalb vor den Folgen für sogenannte Altbestände gewarnt.
Vernichtung von Büchern wegen eines Umweltbegriffs?
Ohne eine besondere Regelung hätte die neue Rechtslage zu einer paradoxen Situation führen können.
Ein bereits produziertes Buch trägt beispielsweise eine Umweltangabe, die zum Zeitpunkt des Drucks verwendet werden durfte oder üblich war. Nach den neuen Anforderungen könnte genau diese Formulierung problematisch werden.
Die Bücher sind jedoch längst hergestellt.
Ein Austausch des Covers, Überkleben einzelner Angaben oder eine andere nachträgliche Änderung kann bei großen Beständen erhebliche Kosten verursachen. Im Extremfall wäre die Vernichtung der Bücher wirtschaftlich günstiger gewesen.
Ausgerechnet Vorschriften, die nachhaltigeres Wirtschaften fördern sollen, hätten damit zur Vernichtung verwendbarer Produkte führen können.
Nach Angaben des Börsenvereins betrifft die Problematik Millionen Bücher.
Bundestag reagiert kurz vor dem Stichtag
Am 24. September 2026 – nur wenige Tage vor Anwendung der neuen Regeln – beschloss der Bundestag eine Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Vorgesehen ist ein neuer § 15b UWG für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Damit soll bei möglichen Unterlassungsansprüchen wegen bestimmter Verstöße gegen die neuen Vorschriften stärker geprüft werden, ob ein vollständiges Verkaufsverbot tatsächlich verhältnismäßig wäre.
Berücksichtigt werden sollen unter anderem
- die Schwere des jeweiligen Verstoßes,
- die Bemühungen des Unternehmens, den Verstoß zu beseitigen,
- die mit einer Beseitigung verbundenen Kosten und
- die dadurch entstehenden Umweltbelastungen.
Die Sonderregelung ist zeitlich begrenzt und soll die Problematik vorhandener Warenbestände auffangen.
Der Börsenverein bezeichnet die Entscheidung als wichtigen Schritt für mehr Verlässlichkeit beim Umgang mit Altbeständen.
Auch Deutschlandfunk Kultur berichtete über die neue Regelung für bereits gedruckte Bücher.
Kein Freibrief für alte Bücher
Für Verlage und Selfpublisher ist allerdings ein Punkt besonders wichtig:
Die neue Regelung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bereits produzierten Bücher mit problematischen Umweltangaben bis September 2028 uneingeschränkt weiterverkauft werden dürfen.
Der neue Mechanismus betrifft vielmehr die Durchsetzung von Ansprüchen und verlangt eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Fall.
Die neuen Anforderungen an Umweltwerbung gelten grundsätzlich trotzdem.
Auch neue Auflagen oder nach dem Stichtag neu in Verkehr gebrachte Produkte sollten deshalb nicht einfach mit alten Angaben weiterproduziert werden.
Ebenso wenig sollte man davon ausgehen, dass eine problematische Formulierung auf einer Website, in einem Onlineshop oder in einer aktuellen Werbekampagne durch die Altbestandsregelung geschützt wird.
Was Verlage und Selfpublisher jetzt prüfen sollten
Wer Bücher selbst veröffentlicht oder als kleiner Verlag arbeitet, sollte das Thema deshalb nicht nur als Problem großer Verlagshäuser betrachten.
Vor einem Nachdruck lohnt ein Blick auf Cover, Rückseite, Impressum und weitere Angaben im Buch. Besonders Umweltversprechen und Nachhaltigkeitssiegel sollten daraufhin geprüft werden, ob sie weiterhin verwendet werden können.
Das gilt ebenso für Produktbeschreibungen im eigenen Shop, Werbeanzeigen und andere aktuelle Marketingmaterialien.
Bei vorhandenen Lagerbeständen kann außerdem sinnvoll sein zu dokumentieren, wann die Bücher produziert und in Verkehr gebracht wurden.
Die eigentliche Botschaft der neuen Regelung ist damit zweigeteilt: Alte Buchbestände sollen nicht unnötig vernichtet werden müssen. Für neue Bücher beginnt gleichzeitig eine Zeit deutlich strengerer Anforderungen an Aussagen über Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit.
Für Autoren und Selfpublisher zeigt sich daran erneut, dass heute längst nicht nur der Inhalt eines Buches rechtliche Fragen aufwerfen kann. Auch wenige Wörter auf Cover, Impressum oder Verkaufsseite können plötzlich eine Rolle spielen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.